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Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „MATES“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.


2. Ziel und Zweck
Der Verein «MATES» bezweckt die ideelle Unterstützung des Fussballclubs Zürich (FCZ).


3. Member
Member des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Eine Stellvertretung ist bei natürlichen Personen als Vereinsmember möglich.


Ein Member ist ab dem 20. Lebensjahr für eine Mitgliedschaft berechtigt. Es wird die Intention verfolgt, dass ein Member ab dem 36. Lebensjahr in den 50er Club transferiert wird. Ausnahmen werden durch den Vorstand separat behandelt und beschlossen.
Die Aufnahme eines neuen Members erfolgt über ein Kandidaten-System, wobei sich potenzielle Member zuerst bei mindestens einem Anlass zeigen und vorstellen sollen.


Über die Aufnahme neuer Member entscheidet der Vorstand. Vorbehalten bleibt Art. 65 ZGB.


4. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Jährliche Beiträge
- Gönnerbeiträge, falls vorhanden
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Die Beiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01. Juli und endet am 30.06. jedes Jahres.


5. Austritt und Ausschluss
Die Austrittserklärung ist dem Vorstand bis spätestens 31. März des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen. Ein kann, wenn es den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder seine finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, vom Vorstand ausgeschlossen werden. Sollte der Jahresbeitrag nicht innerhalb 30 Tage nach Rechnungsstellung bezahlt werden, gilt das Member automatisch als ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Ausnahmen zu bewilligen. Die geleisteten Jahresbeiträge werden den in keinem Fall zurückerstattet.


6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand


7. Die Vereinsversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich zwischen Juli und September statt.


Insofern die Epidemiologische Situation eine physische Vereinsversammlung nicht zulässt, kann die Vereinsversammlung online abgehalten werden.


Zur Vereinsversammlung werden Member mind. 14 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.


Anträge von Member für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 10 Tage schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen.


Der Vorstand oder 1/5 der Member können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen.


Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmember
f) Festsetzung der Beiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Member
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Member.
l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.


Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Member beschlussfähig.
Die Member fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsident/in respektive die/der Vize-Präsident den Stichentscheid Statutenänderungen können nur auf Antrag des Vorstandes sowie auf Begehren der Member an einer Vereinsversammlung beschlossen werden.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.


8. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Er konstituiert sich – ausser dem Präsidenten – selbst.
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.


9. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des/der Präsident/in zusammen mit einem weiteren Member des Vorstandes.


10. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Member ist ausgeschlossen.


11. Datenschutz
Der Verein erhebt von den Member ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.


Die Memberdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Berufsbezeichnung, sowie Geburtsdatum werden sämtlichen Vereinsmembern bekanntgegeben.


Die oben erwähnten Memberdaten können auf der Website, im Newsletter sowie in sonstigen Publikationen des Vereins veröffentlicht werden. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird.


Die Bearbeitung der Memberdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins.


12. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit an einer Vereinsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Abstimmung auch auf schriftlichem Wege erfolgen. Nach erfolgter Auflösung ist ein allfälliges Vereinsvermögen dem FCZ zur Juniorenförderung zu übertragen.

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